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15.10.2008 - 17:56
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Finanzmarktstabilisierungsfonds - Rettet nicht nur Banken

Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Pressemitteilung von: mak Anwaltskanzlei
mak Anwalts- und Steuerkanzlei
mak Anwalts- und Steuerkanzlei
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(openPR) - Die Bundesregierung schlägt zur Stabilisierung des Finanzmarktes nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStG) vor.

Dieser Gesetzentwurf (Stand 15.10.2008) sieht vor, dass der Fonds der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1 b des Kreditwesengesetzes dient.

§ 1 Abs. 1 b des Kreditwesengesetzes beschreibt, wer im Sinne dieses Gesetzes Institute sind.

Danach sind Institute im Sinne dieses Gesetzes Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, also nicht nur Banken.

Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die keine Kreditinstitute sind.

§ 2 des FMStG zielt also nicht nur auf Banken ab.

Der Einsatz von 400 Mrd. Euro dient ausgehend vom Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung also sowohl Kreditinstituten als auch Finanzdienstleistungsinstituten.

Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität, der Dringlichkeit und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds. § 4 Abs. 1 regelt nicht näher, was unter pfichtgemäßem Ermessen zu verstehen ist.


Hier wird lediglich lapidar ausgeführt, dass die Bedeutung des Unternehmens des Finanzsektors eine Rolle spielt.

Näher definiert ist diese Regelung nicht.

Der Anspruchsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds.

Aus der gesetzlichen Regelung des § 4 lässt sich ferner ableiten, dass die Leistungen von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden können.

Ein Muss ist dies allerdings nicht und es ist auch nicht klar zu erkennen, welche Bedingungen und Auflagen der Gesetzgeber damit meint.

Es ist daher noch vollkommen offen, ob Manager in ihren Bezügen beschränkt werden können oder ob die Finanzdienstleistungsinstitute irgendwelche tatsächlich fühlbaren Bedingungen zu erfüllen haben.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, also nur einer eingeschränkten Kontrolle unterliegt, der Deutschen Bundesbank die Entscheidung über Maßnahmen nach diesem Gesetz und die Verwaltung des Fonds übertragen.

Die gesetzliche Regelung sieht ferner vor, dass der Fonds von dem übrigen Vermögen des Bundes zu trennen ist.

Allerdings ergibt sich aus der gleichen Vorschrift des § 5, dass der Bund unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet.

Hierzu wurde eigens eine sogenannte Garantieermächtigung in den Gesetzesentwurf eingebaut.

Das Bundesfinanzministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Mrd. Euro seit Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31.12.2009 ergebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten aus Einlagen von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten haben, zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen.

Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.

Diese Garantien haben nicht die Wirkung einer Bürgschaft, wie teilweise von Politikern erklärt wird, denn die Garantie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Garant (also der Staat) eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernimmt, sofern der Garantieerfolg nicht eintritt. Der Garant haftet auch für alle nicht typischen Zufälle. Der Anspruch aus der Garantie ist ein Erfüllungsanspruch. Dabei ist die Garantie nur mit der Bürgschaft verwandt.

Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, dass die Bürgschaftsschuld vom bestehenden Umfang der gesicherten Forderungsschuld dauernd abhängig ist. Die Garantie hingegen nicht.

Das bedeutet, dass das Bundesministerium der Finanzen durch § 7 ermächtigt ist für den Fonds in uneingeschränkter Höhe bis zu dem Betrag von 400 Mrd. Euro zu haften.

Das es zu dieser Haftung nicht kommen wird und die Annahme berechtigt wäre, dass man die Haftung reduzieren könnte, ist, da man die Folgen der Finanzkrise noch gar nicht absehen kann, dies zunächst einmal nur ein frommer Wunsch.

Aus der gesetzlichen Ermächtigung heraus kann das Bundesministerium der Finanzen jedenfalls bis zu einem Betrag von 400 Mrd. Euro Garantien aussprechen und damit würde zweifelsohne, wenn denn der Betrag vollständig ausgeschöpft werden müsste, der Haushalt des Bundes sehr wohl belastet werden.

Wenn also behauptet wird, dass anzunehmen ist, dass hier kein Geld fließt, ist diese Annahme vom Grundsatz her schon falsch, denn die Gewährung einer Garantie setzt immer voraus, dass man auch in der Lage ist, in garantierter Höhe, also in Höhe von 400 Mrd. Euro, Zahlungen zu erbringen.

mak Anwalts- und Steuerkanzlei
Menzel · Amarotico RA GmbH
Dalbergsweg 21
99084 Erfurt
www.mak-anwaltskanzlei.de

Tel: 0361/6791-0
Fax: 0361/6791-100
mail:

Ansprechpartner:
RA Michael Menzel

Die mak Anwalts- und Steuerkanzlei hat sich unter anderem auf die Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern spezialisiert. Der Internetauftritt www.mak-anwaltskanzlei.de bietet zudem ständig aktuelle Informationen aus diesem Bereich, wie auch aus dem Immobilien- und dem Vermieterrecht sowie dem Steuerrecht.

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